Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kilano Media

§1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Angebote zwischen Kilano Media, Inhaber Mustafa Kilic (nachfolgend „Agentur“), und ihren Auftraggebern. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Dienstleistungsverträge, Angebote oder Leistungsbeschreibungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsabschluss Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots, die Unterzeichnung des Vertrags oder die ausdrückliche Freigabe per E-Mail oder WhatsApp zustande. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Agentur kann Aufträge auch durch Ausführung der beauftragten Tätigkeit annehmen, sofern über die wesentlichen Punkte des Auftrags Einigkeit besteht.
§ 3 Vertragsgegenstand Die Agentur erbringt Dienstleistungen im Bereich Webentwicklung, Online-Marketing, Automatisierung, Grafikdesign, digitale Systeme, Kundenportale, Buchungssysteme, KI-gestützte Lösungen sowie damit zusammenhängende Beratungs- und Umsetzungsleistungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuell geschlossenen Dienstleistungsvertrag bzw. Angebot. Die Realisierung von Funnels, Buchungsstrecken, Automatisierungen oder zusätzlichen Unterseiten stellt eine Zusatzleistung dar und wird gesondert vergütet. Der Auftraggeber kann während des Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs anfragen. Wird die Änderung durch die Agentur akzeptiert, erfolgt die Vergütung nach Preisliste oder – falls keine vorhanden ist – nach marktüblichem Stundensatz. Mündliche Aufträge oder Änderungswünsche sind verbindlich, wenn die Agentur mit der Ausführung beginnt und der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. Eine Bestätigung in Textform (z. B. per E-Mail oder WhatsApp) gilt als anerkannt, wenn kein Widerspruch innerhalb von 3 Werktagen erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Leistungen geeigneter Subunternehmer zu bedienen und verwendete Dienstleister, Software oder Hosting-Anbieter zu wechseln, sofern für den Auftraggeber keine Nachteile entstehen. Über Änderungen wird der Auftraggeber rechtzeitig informiert. Die Agentur darf ihre Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts durch neue Technologien, Systeme oder Verfahren erbringen, sofern der Auftraggeber dadurch keine Nachteile erleidet. Der Wartungs- und Pflegevertrag umfasst – sofern vereinbart – die laufende Betreuung der technischen Website-Plattform, insbesondere: Aktualisierung von Plugins und CMS Datensicherung und Sicherheitsüberwachung Technischer Support und Fehlerbehebung in geringem Umfang Nicht enthalten sind: Erstellung neuer Seiten, umfangreiche Content-Pflege, komplettes Redesign oder neue Funktionen. Solche Leistungen gelten als separate Zusatzaufträge. Die Agentur bietet bestimmte Leistungen und Softwarelösungen (z. B. Webhosting, Wartung, SAAS-Systeme wie Trafft oder Make-Integrationen) im eigenen Namen an und verwaltet diese zentral für den Auftraggeber. Für externe Leistungen, die nicht über die Agentur abgewickelt werden – insbesondere Domainregistrierungen, E-Mail-Systeme (z. B. Microsoft 365, Google Workspace) sowie Werbebudgets bei Meta, Google oder anderen Plattformen – schließt der Auftraggeber eigene Verträge mit den jeweiligen Anbietern ab und trägt die dort entstehenden Kosten unmittelbar selbst. Die Agentur unterstützt den Auftraggeber bei der technischen Einrichtung, Anbindung und Verwaltung dieser externen Konten. Eine Haftung für Leistungsstörungen, Preisänderungen oder Ausfälle dieser Drittanbieter besteht nicht, da die Vertragsbeziehung direkt zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter besteht.
§ 4 Angebot, Informationen, Leistung Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite ist kein verbindliches Angebot, sondern nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben. Das rechtsverbindliche Angebot der Agentur enthält die im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preise. Konkrete Erfolge und Kennzahlen, wie eine bestimmte Anzahl von Kontakten von Neukunden (Leads), Bewerbungen oder eine Umsatzsteigerung, sind ebensowenig von der Agentur geschuldet wie Ergebnisse von reinen Tätigkeiten, etwa SEO-Maßnahmen, einer Website-Erstellung oder vereinbarten Werbemaßnahmen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Inhalte und Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen insbesondere Logos, Texte, Fotos, Grafiken, Markenrichtlinien, Zugangsdaten (z. B. Hosting, Domain, Social Media, Meta Business, Google Accounts), sowie Angaben zur gewünschten Struktur und Funktionalität der Website oder Systeme. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für die Bereitstellung rechtskonformer Rechtstexte (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Cookie-Hinweis etc.) selbst verantwortlich ist. Die Agentur ist rechtlich nicht befugt, verbindliche Rechtstexte zu verfassen oder zu prüfen. Auf Wunsch kann die Agentur die Integration von vom Auftraggeber beigestellten oder über externe Anbieter erstellten Rechtstexten (z. B. eRecht24, IT-Recht Kanzlei) übernehmen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die übermittelten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt wird – insbesondere Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte. Werden Materialien verwendet, die urheberrechtlich oder markenrechtlich geschützt sind (z. B. Fotos, Texte, Grafiken, Musik, Videos), ist der Auftraggeber für die Klärung und Lizenzierung dieser Rechte selbst verantwortlich. Eine Recherche oder rechtliche Prüfung durch die Agentur findet nicht statt. Sofern der Auftraggeber der Agentur Dateien oder Materialien übergibt, die Rechte Dritter verletzen, stellt er die Agentur auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Dies umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur für die Dauer der Zusammenarbeit die notwendigen Zugänge zu seinen Accounts, Systemen oder Tools zur Verfügung zu stellen und diese sicher und verschlüsselt zu übermitteln. Nach Abschluss des Projekts oder spätestens nach Ende eines Wartungsvertrags ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Passwörter unverzüglich zu ändern, um Missbrauch zu verhindern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Eigensicherung seiner Daten vorzunehmen – insbesondere unmittelbar nach Auftragserteilung und vor jeder größeren Änderung. Die Agentur haftet nicht für Datenverluste, die bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber vermeidbar gewesen wären. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Fertigstellungsfristen entsprechend. Der Auftraggeber verpflichtet sich, über Vergütung, interne Abläufe, Leistungsdetails sowie Kommunikationsinhalte zwischen den Parteien Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.
§ 6 Vergütung & Zahlungsbedingungen Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot der Agentur sowie dem Dienstleistungsvertrag. Eine vereinbarte Pauschale gilt nur für die dort konkret beschriebenen Leistungen. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Projektvergütungen sind – sofern nicht anders vereinbart – in zwei Raten zu zahlen: 50 % bei Auftragserteilung - 50 % nach Fertigstellung Zahlungen erfolgen per Banküberweisung oder über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd. Laufende oder wiederkehrende Leistungen (z. B. Hosting, Wartung, Marketing-Abos, SaaS-Tools) werden automatisch über Stripe per SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte eingezogen. Der Auftraggeber ermächtigt die Agentur sowie deren Zahlungsdienstleister, wiederkehrende fällige Beträge vom angegebenen Konto einzuziehen. Der Auftraggeber kann innerhalb von acht Wochen ab Belastungsdatum eine Erstattung des belasteten Betrags verlangen – gemäß den mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Bedingungen. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen, Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs werden gesondert berechnet. Sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht, erfolgt die Vergütung auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Preisliste der Agentur bzw. nach marktüblicher, angemessener Vergütung. Begleitende Leistungen wie Schulungen, Dokumentationen, Benutzeranleitungen oder Support sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich im Angebot oder im Dienstleistungsvertrag vereinbart wurde. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch in Zahlungsverzug, sofern nicht ausdrücklich ein früherer Verzug eintritt. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Agentur berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Beträge auszusetzen. Zusätzlich ist die Agentur berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB sowie gegebenenfalls Mahnkosten geltend zu machen. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 7 Externe Produkte, Zusatzleistungen & Korrekturschleifen Externe Produkte und Lizenzen Kosten für Software, Lizenzen oder sonstige Produkte, die für die Umsetzung des Projekts erforderlich sind (z. B. Premium-Themes, Plugins, SAAS-Tools, Schriftlizenzen, Werbebudgets, Stockfotos oder Druckmaterialien), sind – sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten – nicht im Preis inbegriffen. Werden solche Drittprodukte über eine Agenturlizenz bereitgestellt (z. B. für WordPress-Plugins oder SAAS-Anbindungen), ist deren Nutzung an die Vertragslaufzeit oder den bestehenden Wartungsvertrag gebunden. Nach Beendigung des Vertrags endet das Nutzungsrecht; der Auftraggeber kann die benötigten Lizenzen anschließend auf eigene Rechnung weiterführen oder selbst erwerben, um die Website oder Systeme weiter zu betreiben. Fremdleistungen & Drittanbieter Für technische Einschränkungen oder Änderungen von Drittanbietern (z. B. Hosting-Provider, Plugin-Hersteller, Werbeplattformen, API-Integrationen) übernimmt die Agentur keine Haftung. Führt eine solche Änderung zu Mehraufwand, kann dieser nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Basis der jeweils gültigen Preisliste oder marktüblichen Vergütung berechnet werden. Medien & Dateien Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle gelieferten Medien (z. B. Bilder, Logos, Videos, PDFs, Musikdateien oder Grafiken) in einer geeigneten Qualität, Größe, Auflösung und im passenden Dateiformat bereitgestellt werden. Muss die Agentur Materialien anpassen, um sie verwenden zu können (z. B. Zuschneiden, Retusche, Umwandlung, Farbkorrektur, Optimierung), wird dieser Mehraufwand nach Stunden gemäß Preisliste oder marktüblicher Vergütung abgerechnet. Korrekturschleifen Sofern im Angebot/Dienstleistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist eine Korrekturschleife pro Angebotsposition (z. B. Design, Struktur, Text, Modul) im Preis enthalten. Weitere Korrekturen, Rückgängigmachungen oder Änderungswünsche nach einer bestätigten Korrekturschleife sowie Änderungen an bereits freigegebenen Projektphasen (z. B. Design → Umsetzung) gelten als Zusatzleistungen und werden nach Zeitaufwand oder gemäß Preisliste berechnet. Funktions- & Strukturänderungen Nachträgliche Funktions- oder Strukturänderungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (z. B. neue Seiten, Module, Automatisierungen oder Integrationen), sind nicht Teil der vereinbarten Korrekturen und werden gesondert vergütet.
§ 8 Leistungszeit, höhere Gewalt Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Agentur bleibt vorbehalten. Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Pandemie, Seuche, Aussperrung, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 9 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.  Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt. Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten. Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur. § 10 Abnahme Nach Fertigstellung der Website oder des vereinbarten Projekts informiert die Agentur den Auftraggeber über die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail oder WhatsApp), sobald die Website oder das System den im Angebot und oder dem Dienstleistungsvertrag festgelegten Anforderungen entspricht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder etwaige Mängel schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Leistung als stillschweigend abgenommen. Die Agentur kann dem Auftraggeber im Laufe des Projekts Teilleistungen (z. B. Designentwürfe, Layouts, Module, Automatisierungen oder Systeme) zur Teilabnahme vorlegen. Teilabnahmen sind zu erteilen, wenn die jeweilige Leistung den vereinbarten Spezifikationen entspricht und eigenständig prüfbar ist. Nach erfolgter Teilabnahme können Änderungen an diesen Projektabschnitten nur noch im Rahmen gesonderter Zusatzleistungen vorgenommen werden. Kleinere Abweichungen oder Mängel, die den Gesamtzweck der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Solche Mängel sind von der Agentur im Rahmen der Gewährleistungspflichten zu beheben. Mit der Abnahme geht die Gefahr der Nutzung, Veröffentlichung und Verantwortung für die Inhalte auf den Auftraggeber über. § 11 Nutzungsrechte & Eigentumsvorbehalt Nach Zahlung erwirbt der Auftraggeber an etwaigen Gestaltungen der Agentur ein einfaches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen. Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Gestaltung, den Text oder die sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Agentur darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, den Account verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen. Eine Weitergabe, Wiederverwendung oder der Verkauf der erstellten Designs, Texte, Fotos oder Codes an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.
§ 12 Haftung & Gewährleistung Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur nur, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung nachgekommen ist. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Ausfälle oder Störungen von Servern, Domains oder Drittanbieter-Diensten, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
§ 13 Mängelrechte, Verjährung Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Regeln, ist jedoch zunächst beschränkt auf Nacherfüllung. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit zugunsten der Agentur. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten. Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur nicht verbindlich. Soweit der Auftraggeber Unternehmen ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder die Agentur hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 14 Vertragsunterlagen, Pfandrecht An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen. Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war. § 15 Datenschutz & Auftragsverarbeitung Die Parteien behandeln die Details ihrer Zusammenarbeit vertraulich. Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände oder Daten, die von der Gegenseite überlassen werden, sind entsprechend vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Seite zurückzugeben und Kopien zu vernichten, sobald sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden oder der Vertrag erfüllt oder sonst beendet ist. Dieselben Pflichten gelten für Mitarbeiter und sonst eingeschaltete Dritte. Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind. Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden. Die Betroffenenrechte können im Detail aus der DSGVO entnommen werden. Sie erstrecken sich auf den Widerruf von Einwilligungen, Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten, die Berichtigung und Löschung von Daten, die Einschränkung der Datenverwendung. Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist). Sofern die Agentur im Auftrag personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet (z. B. im Rahmen von Hosting, Wartung, Buchungssystemen, Tracking oder Kampagnenverwaltung), wird mit dem Auftraggeber ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
§ 16 Vertragslaufzeit & Kündigung Projektverträge (z. B. Website, Branding, Video) sind laufzeitunabhängig und enden automatisch mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen sowie der vollständigen Bezahlung. Laufende Verträge (z. B. Hosting, Wartung, Marketing, SaaS-Tools) werden mit einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten abgeschlossen, sofern im Angebot oder im Dienstleistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Leistungserbringung beginnt – falls zuvor eine Website erstellt wurde – einen Monat nach Abnahme, ansonsten mit Auftragserteilung. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Laufzeitende schriftlich oder per E-Mail gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn: der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug gerät, oder der Auftraggeber trotz Abmahnung wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstößt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar wäre (z. B. wenn durch das Verhalten des Auftraggebers rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile für die Agentur entstehen). Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund vorzeitig, ist er verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen. Alternativ kann die Agentur pauschal 5 % der noch nicht erbrachten Leistungen als Entschädigung verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Hat die Agentur eine fristlose Kündigung zu vertreten, werden bereits geleistete Zahlungen anteilig zurückerstattet. Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail ausreichend). § 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas Abweichendes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort. Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung. Stand: November 2025